81g stpo straftat von erheblicher bedeutung
Dafür wurde in der Strafprozessordnung StPO die notwendigen Rechtsgrundlage geschaffen. Jetzt anrufen: 25 Hier finden Sie unser Kontaktformular. Der Paragraf bildet die Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung eines Beschuldigten bei möglichen künftigen Strafverfahren. Die Entnahme der DNA und ihre molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts ist also auf die Zukunft ausgerichtet. Es geht hier nicht um ein laufendes Strafverfahren. Zudem muss wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zur Annahme bestehen, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Dabei kommt es auf eine individuelle Negativprognose an. Reine Erfahrungswerte der Polizei zur Wiederholungsgefahr reichen nicht aus. Daran mangelt es häufig bei Beschlüssen von Amtsgerichten. Das Gesetz lässt allerdings die DNA-Entnahme zur Identitätsfeststellung auch dann zu, wenn andere Straftaten wiederholt begangen wurden.
81g StPO: Straftaten von erheblicher Bedeutung
Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, sie sei weder während ihrer Bewährungszeit noch in den zwei Jahren nach deren Ende straffällig oder sonst wie auffällig geworden. Insgesamt habe sie eine positive Entwicklung genommen, so dass die Anordnung der Entnahme und Untersuchung von Körperzellen nicht gerechtfertigt sei. Mit Beschluss vom 7. April verwarf das Landgericht München I die Beschwerde der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses - als unbegründet. Es bestehe daher Grund zu der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde. Die Prostitution sei mittlerweile noch nicht einmal mehr strafbar. Im Übrigen sei die gegen sie verhängte fünfjährige Bewährungsfrist mittlerweile seit mehr als zweieinhalb Jahren abgelaufen, ohne dass sie auch nur einmal straffällig geworden sei. Insgesamt habe sie eine positive Entwicklung genommen; ihre Situation habe sich weitgehend stabilisiert.
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Rechtsfolgen bei erheblichen Straftaten nach 81g StPO
Toggle navigation. Suche zurücksetzen Suche ausführen. Inhalt LG Traunstein, Beschluss v. DNA-Identitätsfeststellung, Straftat von erheblicher Bedeutung, Wiederholungsgefahr, Negativprognose. Die Beschwerde des Betroffenen R Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Beschwerdeführer am Am Der Geschädigte J. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Beschwerdeführer in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Traunstein am Nachdem der Beschwerdeführer einem Termin zur Abgabe einer freiwilligen Speichelprobe am Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom Das Amtsgericht Rosenheim wies die mit der Vollstreckung des Beschlusses vom Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Das Amtsgericht Rosenheim half der Beschwerde mit Beschluss vom Hinsichtlich der Gründe wird ausdrücklich auf den Beschluss vom Die Staatsanwaltsschaft Traunstein legte die Akten ohne Antrag mit Verfügung vom Mit Schriftsatz vom Die Straftat, wegen welcher der Beschwerdeführer am Die Straftat muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen vgl.
Die Bedeutung von 81g StPO für die Strafverfolgung
Jedenfalls die Tat zum Nachteil der Eheleute Tr. Januar stellt eine solche erhebliche Straftat dar. Im dortigen Hausflur gaben die Angeklagten ll. Die Zeugin Tr. Die Geldkassette enthielt u. Rechnungen, Geldscheine 20 Schilling, 5 Kronen und eine Schlüssel-Sicherungskarte. Die Angeklagten handelten in den Fällen 1. Angesichts dessen ist es auch ohne Belang, ob die Zueignungsabsicht der Angeklagten nicht nur die Devisen, sondern auch die anderen in der Kassette befindlichen nicht geldwerten Sachen umfasste. Dafür könnte vorliegend sprechen, dass die jährige Zeugin Tr. Sachakte Bd. Sachakte I Bl. Hinzu kommt, dass die Angeklagte bereits vom Amtsgericht München wegen sieben einschlägiger Taten am Zu Recht weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass diese Taten dreizehn Jahre zurückliegen. Die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung, nach der ein längerer Zeitraum zwischen den Anlasstaten und der Anordnung einer besonders kritischen Würdigung bedürfe vgl. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Angeklagte nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft als Raumpflegerin arbeitet Beschwerde S.